Satzung
Feuerwehrverein Hagenheim

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 30.06.1997 gegründet und führt den Namen "Feuerwehrverein Hagenheim".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86928 Hagenheim.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hagenheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. Fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder

  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Dienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss

  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen dem Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstand schaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  2. Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Kommandanten und dessen Stellvertreter soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nr. 1-4 gewählt werden.

  2. Die unter Absatz 1 Nr. 1-4 genannten Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wahlberechtigt ist ein Vereinsmitglied wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4.Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. Erstellen des Jahres-und Kassenberichts,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    6. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied.

  2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit dm Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine .Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Anweisungen geleistet werden. Weisungsberechtigt sind folgende Vorstandesmitglieder: der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

  3. Verfügungsberechtigt gegenüber Bank- und Kreditinstituten ist der Kassenwart oder eine der in Satz (2) aufgeführten Vorstandsmitglieder.

  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliedsversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    1. Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts, Genehmigung der Kassengeschäfte, Entlastung der Vorstandschaft,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbericht der Vorstandschaft.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich durch Bekanntmachung an den örtlichen Anschlagtafeln einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vorn Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, -auch ein Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung Elinzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Satzungsänderungen, die von Behörden beschlossen wurden, können von der Vorstandschaft geändert werden. Änderungen müssen in der darauf folgender Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters. Die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ar der Abstimmung enthalten.

§ 14 Hochzeit und Beerdigungen

  1. Bei Hochzeiten von Mitgliedern nimmt eine Abordnung des Vereins mit Übergabe eines Präsents auf Wunsch teil.

  2. Bei Beerdigungen nimmt eine Abordnung des Vereins teil.

§15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wenn keine Mehrheit zustande kommt, muss nach vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind um den Verein aufzulösen.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hofstetten die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im Ortsteil Hagenheim zu verwenden haben.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Neufassung vorstehender Satzung hat die Mitgliederversammlung am 27.11.2008 beschlossen und sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Hagenheim, den 24.7.2009

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